Die Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenkassen für eine Ernährungsberatung ist nach §43 des 5. Sozialgesetzbuchs (SGB V) gesetzlich geregelt. Demnach können Krankenkassen ergänzende Leistungen erbringen, die den Gesundheitszustand chronisch kranker Patienten fördern. Konkret heißt das, gesetzliche Krankenkassen übernehmen einen Teil der Kosten für eine professionelle Ernährungsberatung. Dabei ist entscheidend, ob aufgrund der Erkrankung des Patienten eine Notwendigkeit, also eine medizinische Indikation, vorliegt.
In der Regel verlangen die Krankenkassen dann eine Notwendigkeitsbescheinigung (sowas wie ein Rezept) von einem behandelnden Arzt (z.B. dem Hausarzt) und einen Kostenvoranschlag der Ernährungsberaterin. Dann übernehmen sie bis zu 85 Prozent der Kosten einer Ernährungsberatung bis zu einem Maximalbetrag, der je nach Krankenkasse variiert.
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